Satzung


§ 1 Name und Sitz

Die anläßlich der bevorstehenden Auflösung des Panzerartilleriebataillons 75 gegründete Gemeinschaft führt den Namen
"Traditionsgemeinschaft der 75er-Artillerie e.V."
Sie ist Zusammenschluß von aktiven und ehemaligen Soldaten und zivilen Mitarbeitern sowie Freunden des PzArtBtl 75, des PzArtRgt 75 sowie des Kgl. Preußischen Mansfelder FArtRgt 75 und hat Ihren Sitz in HAMBURG-FISCHBEK.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Zielsetzung

Vereinszweck ist die Pflege und Förderung der Tradition und Kameradschaft.
Er wird insbesondere verwirklicht durch
- Abhalten von Gedenk-, Traditions- und Lehrveranstaltungen
- Durchführung von Vorträgen, Kursen, Vorführungen und Lehrübungen
- Beistand ausscheidender Kameraden aus der Bundeswehr zum Zwecke der Eingliederung in das berufliche Leben.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung und zwar durch Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet Tradition und Kameradschaft.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder der Traditionsgemeinschaft können alle aktiven und ehemaligen Angehörigen (Soldaten/ zivile Mitarbeiter) des PzArtBtl 75/ PzArtRgt 75/ Kgl. Preußischen Mansfelder FArtRgt 75 sowie deren Ehefrauen und Freunde des Bataillons werden.

§ 4 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erworben.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3. Die Mitgliedschaft endet

a. durch den Tod des Mitglieds
b. durch Austritt
c. durch Löschung auf Beschluß des Vorstandes, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung regelmäßig keinen Beitrag gezahlt hat
d. durch Ausschluss wegen schädigenden Verhaltens durch Vorstandsbeschluß.

Vor einer Beschlußfassung gem. c. und d. ist dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Vorstandsbeschluß muß mit 4/5 Mehrheit getroffen werden.

Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keine Ansprüche auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung Jahresmitgliedsbeitrages. Die Höhe des Jahresmitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung (§8) für das jeweilige Jahr festgelegt.

§ 6 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder wirken an der Willensbildung der Traditionsgemeinschaft in der Mitgliederversammlung mit. Jedes Mitglied kann sich außerdem mit Anregungen und Vorschlägen an den Vorstand wenden und die Aufnahme eines Punktes in die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung beantragen.

§ 7 Organe

Die Organe der Traditionsgemeinschaft sind
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Traditionsgemeinschaft. Sie ist durch den Vorstand jährlich einzuberufen, erstmalig anläßlich des Abschiedsappells des PzArtBtl 75. Die Einberufung hat spätestens 1 Monat vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen.
Diese hat mindestens folgende Punkte zu enthalten:

a. Bericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr
b. Bericht der Schatzmeister über Einnahmen und Ausgaben sowie den Kassenbestand
c. Bericht der Kassenprüfer
d. Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstandes
e. Beschlußfassung über den Jahresmitgliedsbeitrag für das folgende Jahr
f. Beschlußfassung über Ausgaben.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfordern die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung der Traditionsgemeinschaft erfordern eine Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder und dürfen nur gefaßt werden, wenn sie vorher in der Tagesordnung angekündigt waren.
Über den Ablauf und die Ereignisse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus
a. dem Vorsitzenden
b. dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden
c. dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden
d. des Schatzmeister (Kassenwart)
e. dem Schriftführer

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand
- vertritt die Traditionsgemeinschaft nach außen
- verwaltet das Vermögen der Traditionsgemeinschaft
- beruft die Mitgliederversammlung ein
- beschließt Ausgaben
- beschließt Löschung und Ausschluß von Mitgliedern (§ 4c. und § 4d.)

§ 11 Wahl des Vorstandes

Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.

§ 12 Kassenführung

Die Kasse der Traditionsgemeinschaft verwaltet der Schatzmeister nach den Grundsätzen einer ordentlichen Haushaltsführung.
Die Kasse wird jeweils vor der Mitgliederversammlung durch 2 von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft.
Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§ 13 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
Das Vermögen der Gemeinschaft fällt an das Soldatenhilfswerk.

§ 14 Schlußbestimmung

Die Satzung tritt mit dem Tage der Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

gezeichnet vom Vorstand

Hamburg – Fischbek, 17.07.1992